Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.85 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller A._____, von Sri Lanka, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Dügünyurdu, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 17. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde des Gesuchstellers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.), womit der Entscheid vom 17. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das SEM den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis am 22. Mai 2023 zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 55 f.). Mit Vorladung vom 28. April 2023 zum Ausreisegespräch forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 58 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2023 gab der Gesuchsteller gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, keinen Reisepass zu besitzen und dem SEM seine Identitätskarte und weitere Dokumente, die seine Identität belegen würden, abgegeben zu haben (MI-act. 67 ff.). Am selben Tag stellte das MIKA beim SEM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung (MI-act. 76). Nachdem die sri-lankischen Behörden den Gesuchsteller als sri-lankischen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 84), meldete das MIKA den Gesuchsteller am 19. Juni 2023 für einen Linienflug nach Colombo an (MI- act. 86 ff.). Am darauffolgenden Tag bestätigte das SEM eine Flugbuchung per 21. Juli 2023 (MI-act. 89 ff.). Hierauf stellten die sri-lankischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument, gültig bis am 17. Dezember 2023, aus (MI-act. 95). Am 12. Juli 2023 wurde der Gesuchsteller im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen (MI-act. 162 ff., 170 f.) und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 112 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm die Anordnung einer Ausschaffungshaft für 60 Tage eröffnet (MI-act. 117 ff.). -3- Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.57; MI-act. 140 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete das SEM gegen den Gesuchsteller ein ab seiner Ausreise für zwei Jahre gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen–Staaten an, welches dem Gesuchsteller am gleiche Tag eröffnet wurde (MI- act. 153 ff.). Am 21. Juli 2023 teilte das MIKA dem SEM mit, es annulliere den für den gleichen Tag gebuchten Flug, da der Gesuchsteller ein Mehrfachasylgesuch eingereicht habe (MI-act. 176). Gleichentags wies das SEM das MIKA an, es habe vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren (MI-act. 181 f.). Mit E-Mail vom 2. August 2023 teilte das SEM dem MIKA auf Anfrage mit, das Mehrfachasylgesuch des Gesuchstellers werde in der kommenden Woche bearbeitet (MI-act. 183). Mit Urteil vom 7. August 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.71; MI-act. 227 ff.). Mit Schreiben des SEM vom 11. August 2023 wurde das Mehrfachasylgesuch des Gesuchstellers abgeschrieben (MI-act. 241 f.). Daraufhin wurde der Gesuchsteller am 15. August 2023 für einen Flug nach Sri Lanka angemeldet (MI-act. 244 ff.). Dieser Flug wurde am 4. September 2023 annulliert, da sich der Gesuchsteller geweigert hatte, den Flug anzutreten (MI-act. 258). Am 5. September 2023 wurde der Gesuchsteller für einen weiteren Flug nach Sri Lanka angemeldet (MI-act. 261 ff.). Dieser musste jedoch aus organisatorischen Gründen ebenfalls annulliert werden (MI-act. 277). -4- B. Am 26. September 2023 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungs- gesuch ein (act. 1 ff.), welches dem Verwaltungsgericht am folgenden Tag zugestellt wurde (act. 6). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Gesuchsteller aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 beantragte das MIKA die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 7 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller liess seine Haftentlassung beantragen (Protokoll S. 3, act. 32). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Haftentlassungsge- suchs (Protokoll S. 3, act. 32). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haft- entlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 26. September 2023 sein erstes Haftentlassungsgesuch, welches am folgenden Tag vom MIKA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Am 29. September 2023 ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 7 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 3. Oktober 2023 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten. -5- II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2023.71, Erw. II/2.1). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.71, Erw. II/2.3). Es konnten seither zwei weitere Flüge nach Sri Lanka gebucht werden, wobei die Annullation des ersten Fluges dem Umstand geschuldet war, dass sich der Gesuchsteller geweigert hatte, diesen anzutreten (MI-act. 244 ff., 258, 261). Nachdem regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen und alle Vollzugsstufen möglich sind (Protokoll S. 3, act. 32), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 4. Der mit Urteil vom 7. August 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (WPR.2023.73, Erw. II/3). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner – entgegen der Darstellung im Haftentlassungsgesuch – nicht bereit, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 32). Dementsprechend und angesichts der bereits mit Urteil vom 7. August 2023 festgestellten Anzeichen für eine Untertauchensgefahr (WPR.2023.71, Erw. II/3.1) ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Sri Lanka zu entziehen. Es liegen mit Blick auf das gesamte Verhalten des Gesuchstellers, insbesondere auch aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens zu seiner Ausreisebereitschaft, klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vor. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 32). -6- 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers – nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der anhaltenden Gefahr des Unter- tauchens davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller trotz Anordnung einer Meldepflicht dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüg- lich der familiären Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich die Möglichkeit hat, Besuch zu empfangen und sich damit von seiner Familie zu verabschieden. Darüber hinaus ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er morgens und abends an Atembeschwerden leide (Protokoll S. 3, act. 32). Diesbezüglich hat das MIKA im Anschluss an die heutige Verhandlung eine Meldung an das Zaa in Zürich gemacht und der Gesuchsteller hat die Möglichkeit, eine weitere ärztliche Abklärung seiner Gesundheitssituation vornehmen zu lassen. Der Gesuchsteller macht weiter nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 7. August 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.71 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden -7- kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf- fungshaft am 3. November 2023 grundsätzlich kein weiteres Haftentlas- sungsgesuch zulässig ist. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers seine detaillierte Kostennote einzureichen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 3. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtschreiber i.V.: i.V. i.V. Clavadetscher Käser