Weiter ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin hafterstehungsfähig ist (MI-act. 100 ff.) und es ihr während ihrer Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG darf die Haft gestützt auf Art. 76a AIG zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat höchstens sechs Wochen dauern.