Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Meinung des Rechtsvertreters – nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend, wäre es der Gesuchsgegnerin diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald die Reise nach Kroatien anzutreten wäre. Gleiches gilt für die Argumentation, die Gesuchsgegnerin sei auf medizinische Betreuung angewiesen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.