Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters – auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz nie unbekannten Aufenthalts war, den Behörden immer zur Verfügung stand und der Vorladung des MIKA freiwillig Folge geleistet hat (act. 11) Dieses Verhalten legte sie an den Tag, als sie noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Massgeblich ist deshalb nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt, sondern wie sie sich verhielt, als ihr bewusst war, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Somit ist der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs.2 lit. b AIG erfüllt.