2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) bis zum 1. November 2023, 12.00 Uhr angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.