1.4. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 17. April 2023 um Übernahme der Gesuchsgegnerin (MI-act. 57 ff.). Diese stimmten der Rückübernahme am 1. Mai 2023 zu (MI-act. 46 f.) In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 23. August 2023 auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MIact. 66 ff.). Diese Verfügung ist am 8. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 87). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor und es steht fest, dass Kroatien als Dublin- Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.