Die Gesuchsgegnerin sei darauf angewiesen, durch die Behörden medizinisch versorgt zu werden, womit eine Untertauchensgefahr ausgeschlossen sei. Vorliegend wäre es geeigneter und zweckmässiger, der Gesuchsgegnerin eine Rayonbeschränkung oder eine Meldepflicht aufzuerlegen, und die Gesuchsgegnerin weiter in der kantonalen Unterkunft wohnen zu lassen (act. 11 ff.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. -5-