Soweit der Gesuchsteller erkläre, die Gesuchsgegnerin habe versucht, gegenüber den Schweizer Behörden ihre Identität zu verschleiern, indem sie unter mehreren Identitäten in diversen Ländern aufgetreten sei, sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin glaubhaft erklärt habe, aus Angst eine andere Identität verwendet zu haben und gezwungen worden sei, Fingerabdrücke zu geben. Der Vertreter führt aus, die Haft wäre auch nicht verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin sei darauf angewiesen, durch die Behörden medizinisch versorgt zu werden, womit eine Untertauchensgefahr ausgeschlossen sei.