D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht der Gesuchsgegnerin einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 27. September 2023, 14.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (MI-act. 5 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 27. September 2023, 9.45 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 11): 1. Die angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (inkl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: