B. In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Befragung durch das MIKA gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 105 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 25. September 2023, 10.00 Uhr. Sie wird für 38 Tage bis zum 1. November 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.