Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.84 / pw / ko ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 27. September 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Burundi, gegnerin alias B._____, von Unbekannt alias B._____, von Burundi z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Februar 2023 illegal in die Schweiz und reichte am 16. Februar 2023 ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 45). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergeben hatte, dass die Gesuchsgegnerin in Slowenien und Kroatien als Asylsuchende registriert ist (MI-act. 39), ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen und slowenischen Behörden am 17. April 2023 um Rückübernahme der Gesuchsgegnerin (MI-act. 57 ff.). Die kroatischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 1. Mai 2023 zu (MI-act. 46). Mit Entscheid vom 23. August 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie nach Kroatien weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 66 ff.). Der Entscheid erwuchs am 8. September 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 87). Auf Vorladung hin erschien die Gesuchsgegnerin am 25. September 2023, 10.00 Uhr, für ein Ausreisegespräch auf der Amtsstelle des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 89 f., 98). Dabei gab sie gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Kroatien zurückkehren zu wollen (MI-act. 98 ff.). B. In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Befragung durch das MIKA gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 105 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 25. September 2023, 10.00 Uhr. Sie wird für 38 Tage bis zum 1. November 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg. -3- C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete die Gesuchsgegnerin eine Erklärung, wonach sie eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 112). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht der Gesuchsgegnerin einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 27. September 2023, 14.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (MI-act. 5 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 27. September 2023, 9.45 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 11): 1. Die angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. 2. Die Gesuchsgegnerin sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (inkl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem die Gesuchsgegnerin anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung der Gesuchsgegnerin zu laufen, welche vorliegend am 25. September 2023, 12.21 Uhr, erfolgte (MI-act. 112). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. -4- 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Die Gesuchsgegnerin sagte anlässlich des Ausreisegesprächs und des rechtlichen Gehörs am 25. September 2023 gegenüber dem MIKA im Wesentlichen aus, sie sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Kroatien zu verlassen (MI-act. 98 f., 105 ff.). Ergänzend bringt ihr Rechtsvertreter vor, entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers sei nicht darauf zu schliessen, dass sich die Gesuchsgegnerin behördlichen Anordnungen widersetze. So sei sie der Vorladung vom 18. September 2023 betreffend das Ausreisegespräch nachgekommen. Weiter sei aus den Akten nicht zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz jemals einen unbekannten Aufenthaltsort gehabt habe oder den Behörden nicht zur Verfügung gestanden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin auf eine medizinische Betreuung und die damit verbundenen Zuweisungen zur medizinischen Abklärung durch die Behörden angewiesen sei, weshalb es im Interesse der Gesuchsgegnerin sei, den Behörden zur Verfügung zu stehen. Soweit der Gesuchsteller erkläre, die Gesuchsgegnerin habe versucht, gegenüber den Schweizer Behörden ihre Identität zu verschleiern, indem sie unter mehreren Identitäten in diversen Ländern aufgetreten sei, sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin glaubhaft erklärt habe, aus Angst eine andere Identität verwendet zu haben und gezwungen worden sei, Fingerabdrücke zu geben. Der Vertreter führt aus, die Haft wäre auch nicht verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin sei darauf angewiesen, durch die Behörden medizinisch versorgt zu werden, womit eine Untertauchensgefahr ausgeschlossen sei. Vorliegend wäre es geeigneter und zweckmässiger, der Gesuchsgegnerin eine Rayonbeschränkung oder eine Meldepflicht aufzuerlegen, und die Gesuchsgegnerin weiter in der kantonalen Unterkunft wohnen zu lassen (act. 11 ff.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. -5- 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Die Gesuchsgegnerin wurde im Rahmen ihres Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 23. August 2023 dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 74.), womit die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben ist. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). -6- 1.4. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 17. April 2023 um Übernahme der Gesuchsgegnerin (MI-act. 57 ff.). Diese stimmten der Rückübernahme am 1. Mai 2023 zu (MI-act. 46 f.) In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 23. August 2023 auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MI- act. 66 ff.). Diese Verfügung ist am 8. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 87). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor und es steht fest, dass Kroatien als Dublin- Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) bis zum 1. November 2023, 12.00 Uhr angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. 3.2 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Sowohl im Rahmen des Ausreisegesprächs als auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Haft im Dublin-Verfahren vom 25. September 2023 äusserte sich die Gesuchsgegnerin gegenüber dem MIKA mehrfach dahingehend, sie sei nicht bereit, die Schweiz Richtung Kroatien zu verlassen. In der mehrfach geäusserten, konstanten Weigerung der Ausreisepflicht nachzukommen, ist – entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters – ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der -7- Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters – auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin in der Schweiz nie unbekannten Aufenthalts war, den Behörden immer zur Verfügung stand und der Vorladung des MIKA freiwillig Folge geleistet hat (act. 11) Dieses Verhalten legte sie an den Tag, als sie noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Massgeblich ist deshalb nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt, sondern wie sie sich verhielt, als ihr bewusst war, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Somit ist der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs.2 lit. b AIG erfüllt. 3.3 Des Weiteren stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. c, wonach ein konkretes Anzeichen einer Untertauchensgefahr vorliegt, wenn die betroffene Person mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Das MIKA macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe versucht, gegenüber den Schweizer Behörden ihre Identität zu verschleiern, indem sie unter mehreren Identitäten in diversen Ländern auftrat. Aktenkundig ist, dass die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Asylgesuche in Kroatien und Slowenien einen falschen Namen angab (MI-act. 46 f, 64) Damit und aufgrund des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerin in diversen Dublin-Staaten unterschiedliche Identitäten verwendet hatte, liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b und c AIG vor, dass sie sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin aus Angst eine andere Identität verwendet habe (act. 11), da der Haftgrund selbst dann erfüllt wäre, wenn die betroffene Person ein objektiv nachvollziehbares Motiv für die Falschangabe hätte. Der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. c ist damit gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. -8- Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Meinung des Rechtsvertreters – nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend, wäre es der Gesuchsgegnerin diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald die Reise nach Kroatien anzutreten wäre. Gleiches gilt für die Argumentation, die Gesuchsgegnerin sei auf medizinische Betreuung angewiesen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Weiter ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin hafterstehungsfähig ist (MI-act. 100 ff.) und es ihr während ihrer Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG darf die Haft gestützt auf Art. 76a AIG zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat höchstens sechs Wochen dauern. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG für 38 Tage an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Weigert sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationa- lem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zuläs- sig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung der Gesuchsgegnerin nach Kroatien notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 25. September 2023 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 25. September 2023, 12.00 Uhr. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Brugg, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 27. September 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger