anschliessende Ausschaffungshaft ebenfalls ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 1 AIG). 3.3. Nach Eröffnung des Entscheides betreffend Mehrfachasylgesuch soll die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bei Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs als Ausschaffungshaft fortgesetzt werden. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 7, act. 40).