3.2. Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des SEM vom 11. Januar 2023 verlassen müssen (MI-act. 326 ff.). Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt ohne Aufenthaltstitel und damit rechtswidrig in der Schweiz auf. Mit dem am 6. September 2023 eingereichten Mehrfachasylgesuch bezweckt der Gesuchsgegner offensichtlich den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Er hat überdies nicht dargelegt, inwiefern eine frühere Einreichung des Mehrfachasylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Damit liegt mit Blick auf die an die Vorbereitungshaft