3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu -9-