Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass sich der Gesuchsgegner – trotz der bekundeten Sicherheitsbedenken – im vorliegenden Verfahren nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Am Gesagten ändert auch das vor der heutigen Verhandlung durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eingereichte Video nichts. Dies umso weniger, als der Inhalt des Videos nicht überprüft werden kann, weshalb es vorliegend unbeachtlich ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.