Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist, und derzeit erneut geprüft wird, hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217 Erw. 2). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner im Falle einer Rückkehr nach Russland einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutz der