Der Gesuchsgegner verfügt weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 75 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR -8- das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Vorbereitungshaft damit, dass das SEM derzeit einen Entscheid im Rahmen des Asylverfahrens vorbereite und die angeordnete Haft der Sicherstellung dieses Verfahrens diene. Der Haftzweck ist damit erstellt.