2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Gesuchsgegner am 21. September 2023, 15.55 Uhr, eine Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft eröffnet. Die Skype-Verhandlung begann am 25. September 2023, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AIG).