Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.82 / pw / ko ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Rechtspraktikant Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewäh- rung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 19). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab, wies den Ge- suchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab (MI- act. 107 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI- act. 66 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichen- tags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI- act. 85 ff., 95 ff.). Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.79; MI-act. 146 ff.). Während der Ver- handlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stel- len (MI-act. 150). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und beantragte die Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 160). Mit E-Mail vom 18. November 2022 orientierte das HEKS das MIKA über das beim SEM eingereichte Asyl- und Haftentlassungsgesuch (MI- act. 161). Das MIKA übermittelte das Haftentlassungsgesuch dem Verwal- tungsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (MI-act. 166). Mit Urteil vom 22. November 2022 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch nicht ein (WPR.2022.84; MI-act. 168 ff.). Ein weiteres, beim MIKA am 23. Dezember 2022 eingegangenes Haftent- lassungsgesuch (MI-act. 260 ff.), wies der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts mit Urteil vom 5. Januar 2023 ab (WPR.2022.93; MI-act. 356 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 420 ff.). -3- Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 326 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 ab (MI-act. 435 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 468). Mit Urteil vom 14. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (MI-act. 477 ff.). Die am 16. Januar 2023 vom MIKA angeordnete Verlängerung der Aus- schaffungshaft (MI-act. 343 ff.) wurde mit Urteil des Einzelrichters des Ver- waltungsgerichts vom 20. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 bestätigt (WPR.2023.2; MI-act. 400 ff.). Am 11. April 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem MIKA mit, dieser wolle ein Visum bei der ukrainischen Bot- schaft beantragen, um eine Ausschaffung nach Russland zu vermeiden und stattdessen nach Odessa zu seiner Ehefrau zurückkehren zu können. Zudem wurde angefragt, ob der Gesuchsgegner den Termin bei der Bot- schaft persönlich wahrnehmen könne (MI-act. 492). Am 14. April 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, gemäss Information der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft könnten russische Staatsan- gehörige mit abgelaufenem ukrainischen Aufenthaltstitel grundsätzlich ein ukrainisches Visum beantragen; hierfür müsse aber zwingend ein gültiger Reisepass vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit der Visumserteilung werde angesichts der aktuellen Situation jedoch als marginal eingeschätzt (MI- act. 499). Gleichentags ordnete das MIKA, nachdem es dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft an (MI-act. 502 ff., 506 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwal- tungsgerichts vom 26. April 2023 bis zum 26. Juli 2023 bestätigt wurde (WPR.2023.36; MI-act. 526 ff.). Am 20. April 2023 reichte das SEM bei den russischen Behörden erneut einen Antrag auf Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 524). Am 8. Mai 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem SEM im Wesentlichen mit, der Gesuchsgegner sei bereit, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Russland, sondern in die -4- Ukraine. Sie habe bereits mehrfach erfolglos versucht, die ukrainische Bot- schaft zu kontaktieren, um für den Gesuchsgegner ein Visum zu beantra- gen. Zudem teilte die Rechtsvertretung mit, die Werchowna Rada habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Unabhängigkeit der Tschetscheni- schen Republik Itschkeria anerkannt, weshalb auch der itschkerische Pass des Gesuchsgegners für die ukrainischen Behörden genügen sollte (MI- act. 549 ff.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ersuchte die selbst gewählte Rechtsver- tretung des Gesuchsgegners die ukrainische Botschaft in Bern, dem Ge- suchsgegner einen Termin zwecks Ausstellung eines Visums zu geben, damit dieser in die Ukraine zu seiner Ehefrau zurückkehren könne. Im Wei- teren brachte die Rechtsvertreterin erneut vor, der Gesuchsgegner sei im Besitz eines Passes der Tschetschenischen Republik Itschkeria (MI- act. 552 ff.). Am 16. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA auf telefonische Anfrage mit, der Kontakt mit den russischen Behörden sei zwar weiterhin vorhanden, aufgrund des Krieges mit der Ukraine jedoch schwieriger und langwieriger als vorher. Zudem sei die Anerkennung des Gesuchsgegners durch die russischen Behörden nach wie vor hängig (MI-act. 558). Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchs- gegner befinde sich seit dem 14. Juni 2023 im Hungerstreik und verweigere jegliche Nahrungsaufnahme, nehme jedoch Flüssigkeit zu sich (MI- act. 559 f., 562 ff.). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA erneut mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik. Er sei am 30. Juni 2023 von einem Arzt untersucht worden und befinde sich soweit in gutem Allgemeinzustand (MI-act. 568). Am 6. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Auskunft betref- fend den Stand der Papierbeschaffung (MI-act. 574), worauf das SEM glei- chentags angab, es warte nach wie vor auf eine Antwort der russischen Behörden bezüglich des Rückübernahmegesuchs vom 19. April 2023. Auf- grund der bestehenden Situation könne es jedoch keine verlässliche Einschätzung abgeben, wann mit einer Antwort zu rechnen sei (MI- act. 575). Ebenfalls am 6. Juli 2023 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Zuführung des Gesuchsgegners am 12. Juli 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 572). Am 12. Juli 2023 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI-act. 600 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 2023 bis zum 11. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.56; MI-act. 649 ff.). -5- Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 ersuchte das MIKA das ZAA die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zeitnah durch einen Arzt bestäti- gen zu lassen (MI-act. 614 f.). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik (MI-act. 630). Am 19. Juli 2023 wurde dem MIKA sodann mitgeteilt, die Un- tersuchung des Gesuchsgegners durch einen Arzt habe ergeben, dass dieser hafterstehungsfähig sei und das ZAA die Möglichkeit habe, falls sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners akut verschlechtern würde, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 644, 634 ff.). Ebenfalls mit E-Mail vom 14. Juli 2023 stellte ein Mitarbeiter von Asylex dem MIKA eine Kopie der Personalienseite des Itschkerischen Passes des Gesuchsgegners zu und hielt fest, gemäss Angaben des SEM liefen aktuell Abklärungen in der Ukraine, ob eine Einreise mit dem Itschkerischen Pass möglich sei. Weiter befinde sich der genannte Pass, nach Angaben des Gesuchsgegners in der Schweiz und werde im Falle einer positiven Nach- richt zuhanden der ukrainischen Botschaft eingereicht (MI-act. 628). Mit E- Mail vom 19. Juli 2023 stellte derselbe Mitarbeiter von Asylex alle Seiten des Reisepasses dem MIKA zu (MI-act. 1 ff., 645 f.). In einem weiteren E- Mail vom 20. Juli 2023 teilte der Mitarbeiter von Asylex dem MIKA sodann mit, das SEM habe im Amtsbericht vom 3. Februar 2023 ausgeführt, eine Ausreise in die Ukraine sei aktuell nicht möglich, da der ukrainische Auf- enthaltstitel des Gesuchsgegners abgelaufen und eine Verlängerung ge- stützt auf den Regierungsbeschluss Nr. 1202 nicht möglich sei, da russische Staatsangehörige eine Verlängerung nicht beantragen könnten. Weiter wird durch den Mitarbeiter von Asylex festgehalten, dass der ukrainische Aufenthaltstitel des Gesuchsgegners entgegen dem Amtsbericht des SEM nach wie vor Gültigkeit habe, er diesen verlängern könne und er ebenfalls Staatsbürger der von der Ukraine anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkeria sei (MI-act. 647 f.). Am 27. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Vertreter der Tschetschenischen Republik Itschkeria in der Schweiz und der Vizepräsi- dent des Europäischen Haus des Friedens hätten das ZAA kontaktiert und festgehalten, der Umgang des ZAA mit dem Gesuchsgegner bezüglich eines Mobiltelefons werde bemängelt und es werde am 2. August 2023 eine Kundgebung vor dem SEM stattfinden (MI-act. 679 ff.). Gleichentags beabsichtigte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft zu gewähren. Dieser verweigerte eine Teilnahme (MI-act. 685). In der Folge ordnete das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate an (MI- act. 686 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit -6- Urteil vom 4. August 2023 bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.66; MI-act. 707 ff.). Am 6. September 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 767). In der Folge wies das SEM mit Schreiben vom 18. September 2023 das MIKA an, es habe vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren (MI-act. 767 f.). Mit E-Mail vom 20. September 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Entscheid über das Mehrfachasylgesuch könne voraussichtlich in den nächsten Tagen finalisiert werden. Es sei nicht von einer Exponiertheit des Gesuchsgegners auszugehen, welche flüchtlingsrechtlich relevant wäre, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (MI-act. 769). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. September 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Vorbereitungshaft mit anschliessender Ausschaffungshaft gewährt (MI- act. 778 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1 f.): 1. Es wird eine Vorbereitungshaft angeordnet. 2. Nach Vorliegen des Entscheides auf das Gesuch vom 6. September 2023 (Mehrfachgesuch) wird die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG als Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG weitergeführt. 3. Die Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG begann am 21. September 2023, 15.40 Uhr. Sie wird für drei Monate bis zum 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 4. Die am 27. Juli 2023 bis am 11. Oktober 2023 angeordnete Durchsetzungshaft wird beendet. 5. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Skype-Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -7- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 40). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 7 f., act. 40 f.): 1. Der Antrag auf Vorbereitungshaft und anschliessende Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Gesuchsgegner am 21. September 2023, 15.55 Uhr, eine Vorbereitungs- bzw. Ausschaffungshaft eröffnet. Die Skype-Verhandlung begann am 25. September 2023, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (Art. 75 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner verfügt weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 75 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR -8- das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Vorbereitungshaft damit, dass das SEM derzeit einen Entscheid im Rahmen des Asylverfahrens vorbereite und die angeordnete Haft der Sicherstellung dieses Verfahrens diene. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, eine Rückführung des Gesuchsgegners sei aufgrund des Non-Refoulement- Gebots nicht zulässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist, und derzeit erneut geprüft wird, hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217 Erw. 2). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegner im Falle einer Rückkehr nach Russland einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass sich der Gesuchsgegner – trotz der bekundeten Sicherheitsbedenken – im vorliegenden Verfahren nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Am Gesagten ändert auch das vor der heutigen Verhandlung durch den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eingereichte Video nichts. Dies umso weniger, als der Inhalt des Videos nicht überprüft werden kann, weshalb es vorliegend unbeachtlich ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu -9- vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. In Vorbereitungshaft sollen Ausländer genommen werden, welche nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern. Nicht erfasst werden Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Der Haftgrund ist nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (ANDREAS ZÜND, in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 75 AIG, N 10). 3.2. Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des SEM vom 11. Januar 2023 verlassen müssen (MI-act. 326 ff.). Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt ohne Aufenthaltstitel und damit rechtswidrig in der Schweiz auf. Mit dem am 6. September 2023 eingereichten Mehrfachasylgesuch bezweckt der Gesuchsgegner offensichtlich den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Er hat überdies nicht dargelegt, inwiefern eine frühere Einreichung des Mehrfachasylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Damit liegt mit Blick auf die an die Vorbereitungshaft anschliessende Ausschaffungshaft ebenfalls ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 1 AIG). 3.3. Nach Eröffnung des Entscheides betreffend Mehrfachasylgesuch soll die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bei Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs als Ausschaffungshaft fortgesetzt werden. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 7, act. 40). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 10 - 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 12 ½ Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 – 26. Juli 2023; Durchsetzungshaft vom 12. Juli 2023 – 11. Oktober 2023). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 26. April 2023 geendet und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 21. September 2023 eine Vorbereitungshaft, und nach Vorliegen des Entscheides des SEM auf das Mehrfachasylgesuch, eine Weiterführung der Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG, um drei Monate, d.h. bis zum 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits überschritten ist, müssen vorliegend die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Der Gesuchsgegner hat wiederholt mitgeteilt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, er werde nicht freiwillig nach Russland zurückkehren und weigere sich, den schweizerischen Behörden seinen Reisepass auszuhändigen. Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Weiter scheitert die Ausschaffung bislang auch an der Weigerung Russlands, den Gesuchsgegner zurückzunehmen und ein Ersatzreisedokument auszustellen. Durch dieses Verhalten des Nicht-Schengen-Staates Russland verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen, womit auch die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des - 11 - Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im - 12 - Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. September 2023 angeordnete Vorbereitungshaft wird bis zum 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Nach Vorliegen des Entscheides auf das Gesuch vom 6. September 2023 (Mehrfachasylgesuch) wird die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 AIG als Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG weitergeführt, sofern das Mehrfachasylgesuch abgelehnt wird. 3. Im Falle der Weiterführung der Haft als Ausschaffungshaft ist der Gesuchsgegner berechtigt, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 13 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Würsch