Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er im Rahmen des Asylverfahrens seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem SEM gänzlich verweigert hat und mehrfach unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 92), erscheint die früher geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner allenfalls bis zum Vorliegen des Flugtickets in der zugewiesenen Unterkunft aufhalten wird, jedoch untertauchen würde, sobald ihm die Flugdaten bekannt wären. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.