beschleunigt werde (MI-act. 205). Zudem bestünden regelmässig Flugverbindungen nach Algerien (act. 4) und es seien, mit Ausnahme von Sonderflügen, alle Vollzugsstufen für eine Ausschaffung nach Algerien möglich (Protokoll S. 5, act. 31). Der Gesuchsgegner machte anlässlich der heutigen Verhandlung keine gesundheitlichen Probleme geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden (Protokoll S. 4, act. 30. ff.) Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. Nach dem Gesagten stehen – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.