Gesuchsgegner hat gegenüber dem SEM im Rahmen der Erstbefragung vom 5. Oktober 2022 (MI-act. 100 ff.) sowie in einer schriftlichen Stellungnahme (MI-act. 220) angegeben, er stamme aus Algerien. Zudem hatte das MIKA telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Algerien (MIact. 204). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab die Vertreterin des MIKA zu Protokoll, die Abklärung der Identität des Gesuchsgegners sei noch am Laufen und es liege noch keine Rückmeldung von den algerischen Behörden vor (Protokoll S. 3 f., act. 30 f.). Das MIKA geht jedoch davon aus, dass durch die heimatlichen Dokumente des Gesuchsgegners, die Identitätsabklärung und Papierbeschaffung bei den algerischen Behörden