2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners wurde zwar von den algerischen Behörden bislang noch nicht bestätigt (MI-act. 199, 210, 228), jedoch ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über die algerische Staatsangehörigkeit verfügt. Der -6-