B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 13. September 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 227 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 17. September 2023, 07:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 16. Dezember 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.