Insgesamt ist daher festzustellen, dass nicht genügend konkrete Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bestehen und mithin der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nicht erfüllt ist. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nicht erfüllt ist. Da auch kein weiterer Haftgrund ersichtlich ist, erübrigt sich auf die weiteren Voraussetzungen der Ausschaffungshaft einzugehen. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.