3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 6. Februar 2023 zunächst dahingehend, dass er nicht gewillt sei, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 180). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft sowie auch anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner jedoch nun bereit, den für ihn gebuchten Flug am 8. März 2023 nach Sri Lanka anzutreten (MI-act. 184; Protokoll S. 2, act.