Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2023 ebenfalls ab (MI-act. 148 ff.). Dieser Entscheid ist am 6. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 163), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -6-