teilte das SEM mit Schreiben vom 8. Juli 2022 dem MIKA mit, dass Vollzugshandlungen vorübergehend einzustellen sind (MI-act. 132 f.). Daraufhin annullierte das MIKA gleichentags den Flug vom 13. Juli 2022 (MIact. 134) und hob mit Verfügung vom 12. Juli 2022 die angeordnete Eingrenzung auf (MI-act. 136).