Mit Schreiben vom 19. November 2021 setzte das SEM eine neue Ausreisefrist auf den 17. Dezember 2021 an (MI-act. 71 f.). Am 17. Dezember 2021 erschien der Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), anlässlich dessen er erklärte, nicht zur Rückreise nach Sri Lanka bereit zu sein (MI-act. 76 ff.). Gleichentags gewährte das MIKA ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Rayonauflagen gemäss Art. 74 AIG und verfügte anschliessend seine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 79 ff.).