Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg, ordnete an, er habe den Transitbereich des Flughafens Zürich bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 63 ff.). Mit Entscheid des SEM vom 30. Mai 2018 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 23).