Die Eheschliessung steht somit entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners nicht unmittelbar bevor. Der Gesuchsgegner macht zwar im Rahmen der heutigen Verhandlung geltend, dass die Ehescheidung seiner Partnerin im Irak nun vollzogen worden sei und die Dokumente auf dem Weg in die Schweiz seien (Protokoll, S. 3, act. 20). Es kann jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann diese Dokumente tatsächlich vorliegen werden. Weiter ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner, selbst wenn die Dokumente vorhanden wären, über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt.