mente an die Adresse seiner Partnerin senden liess, lässt darauf schliessen, dass er diese Dokumente nur zwecks Eheschliessung organisiert hat und nicht, um sie dem MIKA oder dem SEM zur Verfügung zu stellen. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 51 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) Eheschliessungen von abgewiesenen Asylsuchenden dem SEM zu melden sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner von dieser Mitteilungspflicht keine Kenntnis hatte, womit sein Reisepass nicht mit Willen des Gesuchsgegners beim SEM angekommen wäre. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner nicht die Absicht hatte, den Reisepass dem MIKA oder