3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft am 28. März 2020 verlassen müssen (MI-act. 70 ff., 79). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Juli 2020 sowie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 13. September 2023 äusserte er sich dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Irak zu verlassen (MI-act. 83 ff., 120 ff.). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.