Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchsgegners im Asylverfahren durch das SEM (MI-act. 74 f.) bereits geprüft (und bejaht) wurden, hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Gesuchsgegner eine aktuelle und konkrete persönliche Gefährdung weder substantiiert dargelegt noch belegt hat.