2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 25. Februar 2020 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz per Eintritt der Rechtskraft an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 70 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 28. März 2020 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 79), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.