Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 22. Juli 2019 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig in den Irak zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, er besitze keinen Reisepass (MI-act. 36 f.). Am 30. August 2019 wurden der Reisepass und der Führerausweis des Gesuchsgegners von der Eidgenössischen Zollverwaltung aus einer Kuriersendung sichergestellt und aufgrund Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) eingezogen. Dabei war die Kuriersendung aus dem Irak an die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners adressiert (MI-act. 102 ff.).