Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des MIKA und des SEM (MI-act. 73, 76) nicht darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Insgesamt hat der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen.