er wolle nach Malaysia ausreisen (Protokoll S. 2, act. 16). Eine Ausreise nach Malaysia würde allerdings das Vorliegen eines gültigen Reisepasses voraussetzen. Da der Gesuchsgegner nicht bereit ist, bei der sri-lankischen Botschaft einen Reisepass zu beschaffen (Protokoll S. 3, act. 17), ist seine erklärte Bereitschaft, nach Malaysia auszureisen, als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – auch nichts, dass er sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und die