3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 36 ff.), hätte die Schweiz bis zum 14. Juli 2023 verlassen müssen (MI-act. 73). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 19. Juli 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 13. September 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner mehrfach dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 90 ff., 118 ff.). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung gab er erneut zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren; er wolle nach Malaysia ausreisen (Protokoll S. 2, act. 16).