Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht erkennbar. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den sri-lanki- schen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert wurde (MI-act. 110).