Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners äusserte sich anlässlich der heutigen Verhandlung hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners dahingehend, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen lediglich eine Momentaufnahme zeigen würden. Der Gesuchsgegner leide an einer chronischen Dickdarmkrankheit, welche im Auge behalten werden müsse (Protokoll S. 6, act. 45). Hierzu ist festzuhalten, dass die seitens des Verwaltungsgerichts angeordnete medizinische Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit ergeben hat, dass der Gesuchsgegner hafterstehungsfähig ist (act. 16 ff.). Sollte sich der -8-