Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 11. September 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Irak zu verlassen (MI-act. 167 ff., 199 ff., 389 ff., 441 ff.). In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass sich der Gesuchsgegner stets an seiner Adresse aufgehalten habe und für die Behörden somit auffindbar gewesen sei.