2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners brachte im Rahmen der heutigen Verhandlung vor, dass der Gesuchsgegner wohl ein neues Asylgesuch stellen werde, er folglich den Entscheid des SEM in der Schweiz abwarten dürfe und somit ein Vollzug der Wegweisung vorläufig nicht möglich sei. Aktenkundig wurde bis jetzt kein neues Asylgesuch gestellt, weshalb der Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids des SEM vom 4. April 2023 aktuell nichts im Wege steht.