B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 11. September 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 441 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. September 2023, 11.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 10. Dezember 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.