Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ordnete das MIKA eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 180 ff.). Der Gesuchsgegner galt ab dem 11. Dezember 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 193). Am 11. Juni 2020 meldete das MIKA dem SEM die Wiederaufnahme des Aufenthalts des Gesuchsgegners (MI-act. 196). Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs äusserte sich der Gesuchsgegner am 8. Juli 2020 erneut dahingehend, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Irak auszureisen. Ausserdem habe er seinen Reisepass verloren (MI-act. 199 ff.).