Grenze schwerwiegender Verfahrensfehler. Nachdem es sich aber vorliegend um ein erstmaliges Verfahren der Stadtpolizei Baden handelt, ist auf eine Kostenauferlegung zu verzichten und die Verfahrenskosten sind durch den Kanton zu tragen. 2. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. August 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Stadtpolizei Baden