1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Zwar bewegt sich die Vorinstanz mit ihrer äusserst knappen Begründung der Verfügung bzw. mit ihrer Stellungnahme, welcher kein Wort zur Verhältnismässigkeit der Massnahme zu entnehmen ist und aufgrund des Umstandes, dass weder Zeugen einvernommen noch die Parteiaussage zu Protokoll genommen wurde und auch kein Polizeirapport erstellt wurde, zumindest knapp an der - 11 -