4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. August 2023 aufzuheben, da die Stadtpolizei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder gestört hat. Selbst wenn der Tatbestand als erfüllt zu betrachten wäre, wäre die Verfügung dennoch aufzuheben, da einerseits der angestrebte Zweck mit einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können und andererseits kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht, dies insbesondere mit Blick auf den Rayon und die Dauer der Fernhaltung.