Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Massnahme als unverhältnismässig im engeren Sinne bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb aus einem einzigen Vorfall – und nur dieser steht hier gemäss Verfügung und eingereichter Akten zur Diskussion, da die genannten pauschalen Vorwürfe ausser Acht zu lassen sind – auf ein derart grosses öffentliches Interesse geschlossen werden könnte, welches es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer während der gesetzlich zulässigen Maximaldauer von drei Monaten von einem Grossteil des Gemeindegebietes seiner Wohngemeinde fernzuhalten.