Durchsetzung der geltenden Praxis, eine Bewilligungspflicht hätte auferlegen und die sodann erteilte Bewilligung zwar gebührenbefreit, jedoch nur unter Auflagen hätte erteilen können. Dies unter Hinweis auf § 15 RBöG, wonach ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Verfügung mit Busse bestraft werden kann. Mit anderen Worten besteht im vorliegenden Fall eine mildere Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.